Wirksamkeit privatschriftlicher Vereinbarungen
Eine der größten rechtlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Immobilienrecht ist die grundsätzliche Wirksamkeit auch privatschriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien. Oft werden den Kaufinteressenten daher von dem Makler der Verkäuferpartei Dokumente zur Unterzeichnung vorgelegt, die meist rechtlich unkorrekt als „Option“, „Reservierung“ oder „Angebot“ bezeichnet werden. Rechtlich handelt es sich aber zumeist um Dokumente, die den Kaufinteressenten bereits in der ein oder anderen Art vertraglich verpflichten. Die Nichterfüllung führt in der Regel zu finanziellen Einbußen in Form einer Vertragsstrafe. Dies gilt vor allem für den privatschriftlichen Kaufvertrag, den „contrato de arras“, der regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Kaufpreises vorsieht.
Ohne vorherige rechtliche Prüfung sollte der Kaufinteressent daher keine Unterschriften leisten.