Der Notartermin – Unterschiede Deutschland / Spanien
Sowohl die Kaufpreiszahlung als auch die weitere Vertragsabwicklung beim Immobilienkauf in Spanien unterscheidet sich deutlich von der in Deutschland.
Um sicherzugehen, dass Sie hier keine Fehler machen, begleiten wir Sie auch bei diesem Prozess im Rahmen unserer umfassenden Rechtsberatung zum Immobilienkauf in Spanien.
Kaufpreiszahlung beim Immobilienkauf in Spanien
In Deutschland zahlt der Käufer den Kaufpreis in aller Regel nach der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch (§ 883 BGB). Und das kann mitunter erst Wochen oder Monate nach dem Notartermin sein.
In Spanien indes läuft die Kaufpreiszahlung beim Immobilienkauf anders ab. Denn hier zahlt der Käufer zumeist den Kaufpreis direkt während des Notartermins.
Das bedeutet nicht nur, dass Sie bis dahin auch schon für die Liquidität gesorgt haben müssen. Sondern es heißt auch, dass vorher abgeklärt sein sollte, in welcher Form der Kaufpreis gezahlt werden soll. Nicht selten überreicht der Käufer hierzu dem Verkäufer nämlich beispielsweise vor dem Notar einen Scheck. Hierfür ist ein Konto bei einer lokalen Bank in Spanien hilfreich.
Die Vorbereitung des Notartermins besteht insoweit nicht nur aus der bloßen Prüfung der Vertragsurkunde, die letztlich den privatschriftlichen Kaufvertrag (contrato de arras) umsetzt. Vielmehr sollte hier mit dem Verkäufer von vornherein klar besprochen sein, wie die Vertragsabwicklung ablaufen soll, damit keine Missverständnisse auftreten und sich der Immobilienkauf nicht verzögert oder gar platzt.
Dies zu koordinieren, ist für uns Routine.
Weitere Vertragsabwicklung nach dem Notartermin
Ist der Vertrag in Spanien dann einmal geschlossen und der Kaufpreis gezahlt, ist der Immobilienkauf für Sie jedoch noch nicht abgeschlossen. Vielmehr muss nun der Vertrag abgewickelt werden.
Hierbei ist der Käufer sehr viel mehr in der Eigenverantwortung als in Deutschland. Denn während in Deutschland der Notar einen Großteil der Abwicklung übernimmt, bleibt dies in Spanien den Parteien überlassen.
So müssen Sie zum Beispiel selbst für die Grundbuchänderung sorgen, innerhalb von 10 Tagen unaufgefordert Steuern und Gebühren bezahlen und die entsprechenden Urkunden bei den zuständigen Stellen einreichen. Halten Sie beispielswiese die 10-Tagesfrist nicht ein, können bereits Säumniszuschläge anfallen.
Deswegen sorgen wir dafür, dass alle Vorgänge umgesetzt werden und die Abwicklung des Vertrags reibungslos verläuft.